FÖRDERVEREIN

Der Förderverein Kunstakademie Überlingen e.V. wurde 2022 mit dem Ziel gegründet, die Freie Kunstakademie Überlingen gGmbH in der Umsetzung ihres Konzeptes zu fördern, diese als Institution in der Kunst- und Kulturregion Bodensee fest zu verankern und die Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

 

Die Beiträge und Spendeneinnahmen des Fördervereins werden zu folgenden Zwecken verwendet:

 

// Beschaffung und Instandhaltung benötigter Unterrichtsutensilien

// Stipendien für sozial benachteiligte, talentierte Teilnehmer

// Unterstützung bei Ausstellungen und Kulturprojekten

 

 

                      Mitgliedsbeitrag Einzelperson                60,- €/Jahr

 

                      Mitgliedsbeitrag Paare                            84,- €/Jahr

                   

                      Förderer                                                 240,- €/Jahr

                 

                      Flexibler Beitrag                                            €/ Jahr

 

 

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Satzung

 

 

  • 1 Name / Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Kunstakademie Überlingen e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz „ e.V.".

Er hat seinen Sitz in Überlingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung zeitgenössischer Kunst, die Kunstvermittlung und die Schaffung von Voraussetzungen für die aktive Teilnahme aller interessierten BürgerInnen am kulturellen Leben, sowie der praktisch ästhetischen Bildung der Bevölkerung, die Förderung des künstlerischen Nachwuchses und die künstlerische Zusammenarbeit mit verschiedenen Menschengruppen.

 

(2)   Der Vereinszweck besteht im besonderen in der Förderung der nachfolgend genannten Punkte:

  • Nationale und internationale Ausstellungs- und Kunstprojekte
  • Durchführung von Symposien, Kursen, Pleinairs und Workshops
  • Spartenübergreifende Aktivitäten und die Anbindung interdisziplinärer Kunstobjekte (zwischen Fotografie, Plastik, Malerei, Grafik, Literatur / Buchkunst, Installation und neue Medien )
  • Vorträge, Veranstaltungen und Publikationen zu künstlerischen Themen
  • künstlerische Aktivitäten im öffentlichen Raum
  • Förderung ethnischer Traditionen in Musik, Kunst, Architektur und Kunsthandwerk
  • Kooperationsprojekte zur wirksamen Öffentlichkeitsarbeit
  • Innovative Projekte, die eine aktive Beteiligung einer oder mehrerer der Zielgruppen vorsehen
  • Die Beschaffung geeigneter Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auf dem Gebiet der Kultur und Kunst
  • Stipendien mit einer abschließenden Ausstellung

 

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  • 3 Gemeinnützigkeit 

(1)   Der Verein verfolgt in Durchführung der unter § 2 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(4)   Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen

 

(2)   Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wird angenommen.

 

(3)   Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung des Mitgliedbeitrages und nach Aushändigung dieser Satzung sowie deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam. Die Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge wird der Entscheidung der Mitgliederversammlung überlassen. Sie wird in der Beitragsordnung geregelt und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Für den Erlass der Beitragsordnung ist…zuständig.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung kann Personen, die besondere Leistungen für die Entwicklung der Kunst / Kultur erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

  • 5 Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt,

  • sich am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

  • 6 Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • diese Satzung einzuhalten,
  • Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und für deren Erfüllung zu wirken,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten. Die Höchstgrenze der Umlagen beträgt max. die 6-fache Jahresgebühr.
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

 

(2)   Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen befreit. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.

 

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds bis zum Quartalsende gegenüber dem Vorstand. Er wird zum neuen Quartal wirksam.

(3)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

 

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden Pflichten verletzt,
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält,
  • mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt oder,
  • seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung vereinseigener Einrichtungen auf Dritte überträgt.

 

(4)   Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das auszuschließende Mitglied ist dazu 2 Wochen vorher einzuladen.

 

(5)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die sich aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

  • 8 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.
  • 9 Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern einzuberufen.

(2)   Die Einberufung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(3)   Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.

(4)   Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der vereinseigenen Einrichtungen betreffen bzw. damit unmittelbar in Verbindung stehen, beschließt nur der Vorstand.

(5)   Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 (6)   Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(7)   Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über die

  • Wahl des Vorstandes,
  • Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Gebührenbefreiung

 

  • 10 Der Vorstand

 

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus bis zu 7 Mitgliedern:

 

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • und zu Bestimmende

 

(2)   Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

(3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

(4)   Aufgaben des Vorstandes sind

 

  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,

 

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse und

 

  • die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können Kommissionen berufen werden.

 

(5)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 2 weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

 

  • 11 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

  • 12 Kassenführung

Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden vorzunehmen.

 

  • 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  • 16 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher wie in weiblicher Form.

 

Satzung errichtet am 10.09.2022 und geändert am 21.12.2022